Ordnung der Stadtminifeuerwehr

Ordnung

der

Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main

im

Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main e.V.

 

Die KINDERFEUERWEHREN im Bereich der Stadt Frankfurt am Main bestehen seit 1995 und nennen sich MINIFEUERWEHREN. In Anpassung an die in § 8 HBKG
genannten KINDERGRUPPEN wird in der vorliegenden ORDNUNG der Begriff KINDERFEUERWEHR genutzt; umgangssprachlich und im LOGO wird jedoch weiterhin der Begriff MINIFEUERWEHR benutzt.

 

§1 Name, Sitz und Zweck

§ 1.1 Die Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main ist als Dachverband der Kinderfeuerwehren der Zusammenschluss aller Kinderfeuerwehren innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main.

§ 1.2 Die Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main hat ihren Sitz am Wohnort des Stadtkinderfeuerwehrwarts.

§ 1.3 Die Stadtkinderfeuerwehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und jugendpflegerische Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und dem Jugendförderungsgesetz (JFG).

Die Stadtkinderfeuerwehr ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 1.4 Die Stadtkinderfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Kinderfeuerwehren in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

§ 1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die Arbeit mit Kindern in den Kinderfeuerwehren

§ 1.4.2 Schulung und Ausbildung der Führungskräfte

§ 1.4.3 Organisation von Kinderfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Kinderfeuerwehren

§ 1.4.4 Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main e.V.

§ 1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendverbänden sowie dem Frankfurter Jugendring

§ 1.4.6 Vermittlung von Zuwendungen aus dem städtischen und hessischen Jugendplan

§ 1.4.7  Vertretung der Interessen der angeschlossenen Kinderfeuerwehren

§ 1.4.8 Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Mitgliedschaft

§ 2.1 Mitglieder der Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main sind die Kinderfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main.

§ 2.2 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

§ 2.2.1 von der Freiwilligen Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss

§ 2.2.2 Akzeptanz dieser Ordnung für die Kinderfeuerwehr einer Freiwilligen Feuerwehr

§ 3 Organe

Organe der Stadtkinderfeuerwehr sind:

§ 3.1 der Stadtkinderfeuerwehrtag „StKFT“ (siehe § 4)

§ 3.2 die Stadtkinderfeuerwehrleitung „StKFL“ (siehe § 5)

§ 3.3 der Stadtkinderfeuerwehrausschuss „StKFA“ (siehe § 6)

§ 3.4 der Stadtkinderfeuerwehrwart „StKFW“ (siehe § 7)

§ 4 Der Stadtkinderfeuerwehrtag

§ 4.1 Einmal im Jahr ist ein Stadtkinderfeuerwehrtag abzuhalten.

In besonderen Fällen kann diese Versammlung auch online stattfinden.

§ 4.2 Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich mit Bekanntgabe von Zeitpunkt und Ort zuzustellen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung an den Stadtkinderfeuerwehrwart schriftlich einzureichen.

§ 4.3 Der Stadtkinderfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:

§ 4.3.1 der Stadtkinderfeuerwehrleitung (stimmberechtigt)

§ 4.3.2 dem Stadtkinderfeuerwehrausschuss (stimmberechtigt)

§ 4.3.3 den Delegierten (stimmberechtigt). Pro angefangene 10 Mitglieder kann jede angeschlossene Kinderfeuerwehr einen Delegierten aus dem Kreis der Betreuer der Kinderfeuerwehr zum Stadtkinderfeuerwehrtag entsenden.

§ 4.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Befasst sich die Sitzung mit einer Änderung dieser Ordnung, so ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Wahl von Mitgliedern der Stadtkinderfeuerwehrleitung findet geheim statt.

Wenn die Sitzung online abgehalten wird, kann über ein gesichertes Tool oder Briefwahl die Stimme abgegeben werden. Bei einer Briefwahl wird die Post gesammelt und von einem vorab bestimmten Wahlausschuss geöffnet und ausgezählt. Dem Wahlausschuss dürfen durch die Wahl Betroffene nicht angehören.

§ 4.5 Die Aufgaben des Stadtkinderfeuerwehrtages sind:

§ 4.5.1 Wahl der Stadtkinderfeuerwehrleitung (außer § 5.1.1) auf fünf Jahre sowie der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren

§ 4.5.2 Genehmigung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Haushaltsvoranschläge

§ 4.5.3 Entlastung des Kassenwartes und der Stadtkinderfeuerwehrleitung

§ 4.5.4 Beschlussfassung über Änderungen der Ordnung der Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main

§ 4.5.5 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 4.5.6 Abstimmung über Richtlinien für die Arbeit in den angeschlossenen Kinderfeuerwehren

§ 5 Die Stadtkinderfeuerwehrleitung

§ 5.1 Die Stadtkinderfeuerwehrleitung besteht aus:

§ 5.1.1 dem Stadtkinderfeuerwehrwart

§ 5.1.2 bis zu zwei stellvertretenden Stadtkinderfeuerwehrwarten

§ 5.1.3 dem Schriftführer

§ 5.1.4 dem Kassenwart

§ 5.1.5 Fachbereichsleiter Veranstaltung und Wettbewerbe

§ 5.1.6 Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit und Schulungen

§ 5.2 Die Stadtkinderfeuerwehrleitung kann bei Bedarf für Sonderaufgaben und Projekte um einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden.

§ 5.3 Die Stadtkinderfeuerwehrleitung wird vom Stadtkinderfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zu einer (Online-) Leitungssitzung einberufen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 5.4 Über die Sitzung der Stadtkinderfeuerwehrleitung sind Sitzungsprotokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Stadtkinderfeuerwehrwart zu unterzeichnen sind.

§ 5.5 Unbesetzte und frei gewordene Fachbereiche können bis zum nächsten Stadtkinderfeuerwehrtag kommissarisch von der Stadtkinderfeuerwehrleitung besetzt werden.

§ 5.6 Die Aufgaben der Stadtkinderfeuerwehrleitung sind:

§ 5.6.1 Durchführung der Beschlüsse des Stadtkinderfeuerwehrausschusses und des Stadtkinderfeuerwehrtages

§ 5.6.2 Die Stadtkinderfeuerwehrleitung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kinderfeuerwehr Frankfurt am Main selbst, soweit sie nicht den Stadtkinderfeuerwehr­ausschusssitzungen oder dem Stadtkinderfeuerwehrtag vorbehalten sind

§ 5.6.3 Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen

§ 6 Der Stadtkinderfeuerwehrausschuss

§ 6.1 Die Kinderfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter werden vom Stadtkinderfeuerwehrwart nach Bedarf jedoch mindestens viermal im Jahr zu einer (Online-) Stadtkinderfeuerwehrausschusssitzung einberufen.

§ 6.2 Der Stadtkinderfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:

§ 6.2.1 dem Stadtkinderfeuerwehrwart

§ 6.2.2 der Stadtkinderfeuerwehrleitung

§ 6.2.3 den Kinderfeuerwehrwarten bzw. den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwarten der angeschlossenen Kinderfeuerwehren

§ 6.2.4 den Projektleitern

Die Projektleiter (PL) werden von der Stadtkinderfeuerwehrleitung nach Bedarf eingesetzt und vom Stadtkinderfeuerwehrausschuss bestätigt. Sie haben Sitzungsrecht und eine beratende Stimme.

§ 6.3 Die Aufgaben der Stadtkinderfeuerwehrausschusssitzungen sind:

§ 6.3.1 Planung und Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten und Veranstaltungen

§ 6.3.2 Erfahrungsaustausch untereinander

§ 6.3.3 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 6.3.4 Festlegung der Richtlinien für die Arbeit in den Kinderfeuerwehren

§ 7 Der Stadtkinderfeuerwehrwart

§ 7.1 Der Stadtkinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertritt die Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main nach innen und außen.

§ 7.2 Der Stadtkinderfeuerwehrwart wird durch den Kreisfeuerwehrverbandstag gewählt und durch den Stadtkinderfeuerwehrtag bestätigt (siehe Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes).

§ 8 Verwaltung

§ 8.1 Die Geschäfte der Stadtkinderfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt.

§ 8.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit mit Kindern werden durch Beiträge aus den jeweiligen Kinderfeuerwehren, Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main, Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen aus Mitteln des Stadt Frankfurt am Main und des Hessischen Jugendplanes aufgebracht.

§ 8.3 Über die zweckgebundene Verwendung der Mittel entscheidet die Stadtkinderfeuerleitung in eigener Zuständigkeit. Belege sind durch den Stadtkinderfeuerwehrwart abzuzeichnen.

§ 8.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung

§ 9.1 Die Stadtkinderfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange in der Stadt Frankfurt am Main noch Kinderfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Ordnung bestehen.

§ 9.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtkinderfeuerwehr oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main zur Förderung des Brandschutzes.

§ 10 Betreuung und Aufsicht

§ 10.1 Der Kreisfeuerwehrverband Frankfurt am Main betreut und beaufsichtigt die Stadtkinder­feuerwehr.

§ 10.2 Der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main kann jederzeit den Stadtkinderfeuerwehrwart zur Berichterstattung auffordern.

§ 10.3 Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen der Stadtkinderfeuerwehr teilnehmen.

§ 10.4 Die Kinderfeuerwehr im Stadtteil wird vom Kinderfeuerwehrwart vertreten. Der Kinderfeuerwehrwart muss Mitglied der Einsatzabteilung sein und sollte folgende Voraussetzungen erfüllen: abgeschlossene Grundausbildung, Inhaber der Jugendleitercard sein und einen Lehrgang Brandschutzerziehung haben. Weitere Aufgaben des Kinderfeuerwehrwartes sind Datenpflege in Florix (Kinder und Betreuer) sowie Mitwirkung bei Veranstaltungen auf Stadtebene.

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 11.1 Die Ordnung der Stadtkinderfeuerwehr ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Frankfurt am Main e.V.

§ 11.2 Die Ordnung der Stadtkinderfeuerwehr Frankfurt am Main tritt nach ihrer Abstimmung am Stadtkinderfeuerwehrtag in Kraft und ersetzt die bisherige Ordnung vom 25. März 2000.

Diese Ordnung sieht, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert ist, das weibliche bzw. das männliche Geschlecht aller Amtsinhaber oder Personen vor.

Frankfurt am Main, den 13.05.2022

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